Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma K&K Werkzeugmaschinen
(im nachfolgenden Text wird Firma K&K als Lieferer bezeichnet)
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2.Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. . Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Angebot
1.Angaben über Maße und Gewichte, Abbildungen, die Teil des Angebotes sind, stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.Das Eigentum an Zeichnungen und Unterlagen (Kostenvoranschlägen, Prospekten, etc.) behält sich der Lieferer vor. Das Urheberrecht an diesen bleibt beim Lieferanten.
3.Sofern nicht vom Besteller ein ausführliches Anforderungsprofil (Spezifikation oder Lastenheft) des zu bestellenden Artikels vorliegt, werden alle Waren und Dienstleistungen in Standardausführung geliefert oder erbracht. Änderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen sind nicht geltend.
4.Irrtümer und technische Änderungen in unseren und den Herstellerangaben unter Vorbehalt.
5.Für fehlerhafte Angaben unserer Hersteller insbesondere in Prospektunterlagen oder weiteren Medien Übernehmen wir keine Haftung.
III. Lieferumfang
Für die Bestimmung des Lieferumfangs ist vorrangig die Auftragsbestätigung des Lieferers massgebend. Sollte eine solche nicht erfolgt sein, bestimmt er sich nach dem Angebot des Lieferers, soweit dies unverändert angenommen ist. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.
IV. Preis und Zahlung
1.Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschliesslich Verladung im Werk, jedoch ausschliesslich Verpackung, Schulung, Inbetriebnahme, Entladung, Aufstellung und Anschluss beim Kunden. Ist eine Inbetriebnahme vereinbart, so gilt dies ohne Montagematerial (z.B. Maschinenaufstellfüsse, Dübel usw.). Dieses Material ist von Kunden zu stellen. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug und Skonto des Lieferers zu leisten in der Währung Euro: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 Bei Rechnungserhalt, 1/3 Sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind.
3.Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1.Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2.Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3.Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - ausser bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin massgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4.Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5.Lieferverzögerungen die durch den Hersteller entstehen, sind nicht durch den Lieferer zu verantworten. In diesem Fall kann der Lieferer weder mit Kosten für Produktionsausfall noch mit weiteren durch die Verzögerung entstehenden Kosten belastet werden.
6.Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die ausserhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
7.Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit Überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschliesslich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
VI. Gefahrübergang, Abnahme
1.Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang massgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2.Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschliessen, die dieser verlangt.
3.Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
4. Ist eine Abnahme vereinbart, muss der Besteller das erforderliche Material stellen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1.Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem Liefervertrag vor.
2.Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3.Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräussern, verpfänden noch zur Sicherung Übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5.Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zu rückgetreten ist.
6.Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VIII. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - wie folgt: Sachmängel
1.Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2.Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3.Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschliesslich des Versandes. Er trägt ausserdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschliesslich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismässige. Belastung des Lieferers eintritt.
4.Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte, angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschliesslich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
5.Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemässe Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6.Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäss nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7.Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren
Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8.Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschliessend.
Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmassnahmen gemäss Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
dem Lieferer alle Abwehrmassnahmen einschliesslich aussergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemässen Weise verwendet hat.
IX. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss
1.Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäss verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII. 2.
2.Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer nicht. Insbesondere nicht für entstandenen Produktionsausfall und fehlerhafte oder beschädigte Werkstücke bzw. Fertigungsteile die aus dem Schaden des Liefergegenstandes entstehen. Weiterhin auch nicht für Maschinen- oder Folgeschäden die durch gelieferte Verschleiss-, Ersatzteile oder Werkzeuge entstehen (nur für den gelieferte Artikel selber). Ansonsten - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a)bei Vorsatz,
b)bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c)bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d)bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e)im Rahmen einer Garantiezusage,
f)bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
X. Verjährung-Gewährleistung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten (Sachmangelhaftung 12 Monate ab Lieferdatum-im 1-Schichtbetrieb, max. 2000 Betriebsstunden). Bei Verwendung nach Gebrauchsanweisung (ausgenommen Verschleissteile, Ersatzteiel und Werkzeuge). Dabei muss die Inbetriebnahme spätestens 8 Tagen nach Lieferdatum erfolgen. Laut Gewährleistung werden alle die Teile kostenlos ersetzt oder repariert, die Bau- und Funktionsmängel aufweisen sollten, die nicht von einer unsachgemässen Behandlung oder Überbeanspruchung der Maschine oder des Werkzeugs oder Verschleissteils abhängen. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a-d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
XI Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschliessliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschliesslich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschliesslich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1.Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschliesslich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander massgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.Zuständig für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Gericht, das für den Hauptsitz des Lieferanten zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3.Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt für Verträge zwischen dem Lieferer und anderen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
XIII. Geltung
Sollten alle einzelnen Klauseln dieser AGB mit gesetzlichen Regelungen unvereinbar und deshalb ungültig sein, so gelten die übrigen Klauseln davon unberührt fort, soweit sie noch einen Regelungszweck haben. Ansonsten treten an die Stelle von unwirksamen Klauseln die gesetzlichen Regelungen.Für den Vertrag gelten ausschliesslich diese AGB, sollten dennoch AGB des Bestellers ebenfalls Vertragsinhalt geworden sein und wiedersprechen diese den Regelungen der vorliegenden AGB, so tritt an die Stelle der sich widersprechenden Regelungen die gesetzliche Regelung.Soweit diese AGB keine Regelung treffen, sind die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.Besondere Vereinbarungen der Vertragsparteien, die den Regelungen dieser AGB widersprechen, haben Geltungsvorrang.
© Dezember 2012 K&K Werkzeugmaschinen
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